Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 03.03.1994 - 8 S 88/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Auslegung von mehreren versehentlich genehmigten Bauvorlagen; Verhältnis von BauGB § 35 Abs 4 Nr 1 in der gem BauGBMaßnG 1993 anzuwendenden Fassung zu BauGB § 35 Abs 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 08.12.1993 - 4 K 1394/93
- VGH Baden-Württemberg, 03.03.1994 - 8 S 88/94
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1995, 381
- VBlBW 1994, 216
- ZfBR 1995, 58
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 10.01.1994 - 4 B 192.93
Bauplanungsrecht: Voraussetzung für erleichterte Nutzungsänderung bei …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.03.1994 - 8 S 88/94
Der Gesetzgeber hat die Tatbestände, die eine Umwandlung ehemals privilegierter, insbesonderer landwirtschaftlicher, Gebäude durch Nutzungsänderung und bauliche Erweiterung rechtfertigen außerordentlich detailliert normiert (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 10.1.1994 - 4 B 192.93 -). - BVerwG, 28.06.1993 - 4 NB 23.93
Öffentlicher Belang des dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.03.1994 - 8 S 88/94
Im übrigen ist anerkannt und auch vom beschließenden Senat wiederholt ausgeführt worden, daß auch unter der Geltung des BauGBMaßnahmenG nicht etwa alle entgegenstehenden anderen Belange hintanzusetzen sind (vgl. zur Bauleitplanung, Senatsbeschluß v. 7.4.1993 - 8 S 2543/92 - BVerwG, Beschl. v. 28.6.1993 - 4 NB 23.92 - DVBl. 1993, 1100 = BauR 1993, 572, zur Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB, Senatsbeschluß v. 3.12.1993 - 8 S 2378/93 -). - VGH Baden-Württemberg, 07.04.1993 - 8 S 2543/92
Normenkontrollverfahren: Zulässigkeit einer eventuellen Antragshäufung; …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.03.1994 - 8 S 88/94
Im übrigen ist anerkannt und auch vom beschließenden Senat wiederholt ausgeführt worden, daß auch unter der Geltung des BauGBMaßnahmenG nicht etwa alle entgegenstehenden anderen Belange hintanzusetzen sind (vgl. zur Bauleitplanung, Senatsbeschluß v. 7.4.1993 - 8 S 2543/92 - BVerwG, Beschl. v. 28.6.1993 - 4 NB 23.92 - DVBl. 1993, 1100 = BauR 1993, 572, zur Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB, Senatsbeschluß v. 3.12.1993 - 8 S 2378/93 -). - VGH Baden-Württemberg, 03.12.1993 - 8 S 2378/93
Nachbarschutz gewährende Festsetzungen im Bebauungsplan; Aufrechterhaltung einer …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.03.1994 - 8 S 88/94
Im übrigen ist anerkannt und auch vom beschließenden Senat wiederholt ausgeführt worden, daß auch unter der Geltung des BauGBMaßnahmenG nicht etwa alle entgegenstehenden anderen Belange hintanzusetzen sind (vgl. zur Bauleitplanung, Senatsbeschluß v. 7.4.1993 - 8 S 2543/92 - BVerwG, Beschl. v. 28.6.1993 - 4 NB 23.92 - DVBl. 1993, 1100 = BauR 1993, 572, zur Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB, Senatsbeschluß v. 3.12.1993 - 8 S 2378/93 -). - BVerwG, 06.11.1992 - 4 NB 23.92
Normenkontrollantrag gegen veränderte Bebauungspläne - Antragsbefugnis unter …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.03.1994 - 8 S 88/94
Im übrigen ist anerkannt und auch vom beschließenden Senat wiederholt ausgeführt worden, daß auch unter der Geltung des BauGBMaßnahmenG nicht etwa alle entgegenstehenden anderen Belange hintanzusetzen sind (vgl. zur Bauleitplanung, Senatsbeschluß v. 7.4.1993 - 8 S 2543/92 - BVerwG, Beschl. v. 28.6.1993 - 4 NB 23.92 - DVBl. 1993, 1100 = BauR 1993, 572, zur Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB, Senatsbeschluß v. 3.12.1993 - 8 S 2378/93 -).
- VGH Baden-Württemberg, 13.05.2002 - 3 S 2259/01
Klageänderung - Konkretisierung einer Baugenehmigung; Abstandsflächen
Bezüglich der genehmigten Bauvorlagen genügt es, dass sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts anhand des Inhalts der Bauakte und der dem Beigeladenen zugesandten Ausfertigung zweifelsfrei ermitteln lässt, welche Bauvorlagen genehmigt worden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3.3.1994 - 8 S 88/94 -, NVwZ-RR 1995, 381). - VGH Baden-Württemberg, 25.10.2002 - 5 S 1706/01
Lagerhalle und zumutbarer Lärm infolge Ladevorgängen, im Besonderen nach Ende der …
Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wiederholt einem Genehmigungsvermerk auf einzelnen Bauvorlagen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, sondern den Inhalt der Baugenehmigung unter der Berücksichtigung weiterer objektiver Umstände ermittelt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.03.1994 - 8 S 88/94 - NVwZ-RR 1995, 381; Beschl. v. 20.01.1997 - 5 S 3088/96 -, BRS 59 Nr. 254;… vgl. aber auch, für den Fall einer nicht mit einem Genehmigungsvermerk versehenen statischen Berechnung, die deshalb unberücksichtigt bleibt, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.08.1997 - 5 S 663/96 - sowie OVG Saarland, Urt. v. 09.05.1995 - 2 R 9/94 - Juris).
Rechtsprechung
VGH Hessen, 23.11.1994 - 4 TH 2291/94 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 20 Abs 3 S 2 BauNVO, § 20 Abs 3 S 1 BauNVO
Anhebung des Maßes der zulässigen baulichen Nutzbarkeit - Einführung von Höchstgrenzen - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 20.07.1994 - 4 G 1445/94
- VGH Hessen, 23.11.1994 - 4 TH 2291/94
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1995, 381 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Hessen, 01.08.1991 - 4 TG 1244/91
Vorläufiger Rechtsschutz des Nachbarn gegen Bauvorhaben
Auszug aus VGH Hessen, 23.11.1994 - 4 TH 2291/94
durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 - DVBl. 1992, 45). - VGH Hessen, 17.12.1984 - 4 TG 2545/84
Auszug aus VGH Hessen, 23.11.1994 - 4 TH 2291/94
c) Die Position muß schließlich so schutzwürdig sein, daß sie auch im Falle der Beplanung des betreffenden Gebietes mit einem Bebauungsplan bei rechtmäßiger Ausübung des planerischen Ermessens, nämlich bei sachgerechter Abwägung aller einschlägigen Belange, sich im Ergebnis durchsetzen müßte, also nicht - oder in Sonderfällen jedenfalls nicht entschädigungslos - entzogen werden könnte (grundlegender Beschluß des Senats vom 17.12.1984 - 4 TG 2545/84 - BRS 42 Nr. 77 = ESVGH 35, 126 = HSGZ 1985, 166). - VGH Hessen, 09.11.1966 - OS II 87/66
Auszug aus VGH Hessen, 23.11.1994 - 4 TH 2291/94
Der Satzungsbeschluß ist daher gemäß § 25 HGO in der Fassung vom 01.07.1960 unwirksam (st. Rspr., grundlegend Hess. VGH, Urteil vom 09.11.1966 - OS II 87/66 - HessVGRspr. 1967 S. 9 - 11).
- VGH Hessen, 11.12.1995 - 4 TG 1337/95
Vorläufiger Rechtsschutz eines Dritten gegen eine Teilbaugenehmigung - …
Will der Plangeber eines Bebauungsplanes in einem bereits bebauten (und beplanten) Gebiet das Maß der baulichen Nutzbarkeit erhöhen, so muß er bedenken, daß jede Anhebung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzbarkeit in Vollgeschossen zu der ohnehin bereits vorhandenen großzügigen Möglichkeit der Errichtung von Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen ohne Anrechnung auf die Geschoßflächenzahl hinzutritt und daß jede Vergrößerung der Geschoßfläche der Vollgeschosse die Basis für die Schaffung weiterer Nutzflächen im Dachgeschoß bietet (vgl. dazu: Hess. VGH, Beschluß vom 23.11.1994 - 4 TH 2291/94 - in NVwZ-RR 1995, 381 (LS)).Welchen Wert eine solche Höchstgrenze bei rechtmäßiger Ausübung planerischen Ermessens äußerstenfalls erreichen darf, ist eine Frage des Einzelfalles (Hess. VGH, Beschluß vom 23.11.1994, a.a.O.).
- VGH Hessen, 03.09.2002 - 3 N 4698/98
Naturschutz im Bebauungsplan - Eingriff; Heilung von Abwägungsfehlern im …
Soweit sich die Antragstellerin auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bezieht ( Beschluss des Hess. VGH vom 23. November 1994 - 4 TH 2291/94 -), leitet sich daraus ebenfalls kein Abwägungsfehler ab. - VGH Hessen, 28.01.1998 - 4 TG 3269/97
Schaffung von Wohnraum durch Dachgeschoßausbau: Berechnung der Geschoßflächenzahl …
Der Senat hält allerdings an der im Beschluss vom 23.11.1994 - 4 TH 2291/94 -, NVwZ-RR 1995, 381) dargelegten Auffassung fest, dass eine Grenze, die auch der Plangeber nicht oder nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise überschreiten darf, in einem bebauten Gebiet bei einer Verdoppelung des dort bisher zulässigen Maßes der baulichen Nutzung unter Einschluss der Flächen nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1990 sicherlich erreicht sein wird.